Die Stadtverwaltung informiert:
Polizeiverordnung der Stadt Taucha zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung während des Stadtfestes „Tauchscher“ der Stadt Taucha vom 28. August 2026 bis zum 30. August 2026
Auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und 2 des Gesetzes über die Aufgaben, Organisation, Befugnisse und Datenverarbeitung der Polizeibehörden im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeibehördengesetz -SächsPBG) vom 11. Mai 2019, erlässt der Bürgermeister der Stadt Taucha folgende Polizeiverordnung:
§ 1
Zeitlicher Geltungsbereich
Diese Polizeiverordnung gilt von Freitag, den 28. August 2026, 09:00 Uhr bis Montag, den 31. August 2026, 06:00 Uhr.
§ 2
Örtlicher Geltungsbereich
Diese Polizeiverordnung gilt innerhalb der Gemarkungsgrenzen der Stadt Taucha für folgende Bereiche:
- im gesamten Stadtpark (König-Albert-Park)
- das Gebiet der Innenstadt und der Festwiese begrenzt,
westlich der Geschwister-Scholl-Straße/ Am Schmiedehöfchen,
nördlich der Parthe / Am Weinberg zwischen Leipziger Straße und Am Weinberg
südlich der Leipziger Straße / Eilenburger Straße / Dewitzer Straße
§ 3
Allgemeine Schutzvorschriften
- Es ist verboten:
- in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr im öffentlichen Verkehrsraum Getränke aller Art in Flaschen oder Dosen mitzuführen oder daraus zu konsumieren;
- Getränke aller Art in Behältnissen aus Glas oder Keramik als Gewinn (Preis) einer Tombola oder einer anderen Art Vergnügungsgeschäfte (Schießbuden, Ringe werfen u.Ä.) in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr auszugeben;
- entgegen § 8 Absatz 1 der Polizeiverordnung der Stadt Taucha vom 10.09.2020 in der Zeit von 02.00 Uhr bis 06.00 Uhr Tätigkeiten auszuführen, die geeignet sind, die Ruhe unbeteiligter Personen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören. Dazu zählt insbesondere, Rundfunk- und Fernsehgeräte, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung oder Lautverstärkung oberhalb der allgemein üblichen Zimmerlautstärke zu betreiben.
- Zufahrten, Sicherheits- und Brandgassen, Löschwasserentnahmestellen, insbesondere Hydranten sind freizuhalten.
§ 4
Ausnahmen
- Die Stadt Taucha kann Ausnahmen von den Regelungen dieser Verordnung zulassen.
- Betreiber eines nach § 2 Abs. 2 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) angezeigten vorübergehenden Gaststättengewerbes, Inhaber einer Reisegewerbekarte die zum Alkoholausschank berechtigt und Inhaber einer Gaststättenerlaubnis, erhalten entgegen § 3 Absatz 1 die Erlaubnis, die betreffenden Behältnisse mitzubringen und innerhalb ihres Geschäftsbereiches zu verwenden. Die Abgabe an und die Verwendung durch den Endverbraucher ist jedoch nicht gestattet.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Abs. 1 SächsPBG, handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Absatz 1 Nr. 1 in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr im öffentlichen Verkehrsraum Getränke aller Art in Flaschen oder Dosen mitführt oder konsumiert;
- entgegen § 3 Absatz 1 Nr. 2 Getränke aller Art in Behältnissen aus Glas oder Keramik als Gewinn ausgibt;
- entgegen § 3 Absatz 1 Nr. 3 in der Zeit von 02:00 Uhr bis 06:00 Uhr Tätigkeiten ausführt, die geeignet sind, die Ruhe unbeteiligter Personen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören;
- entgegen § 3 Abs. 2 Zufahrten, Sicherheits- und Brandgassen, Löschwasserentnahmestellen insbesondere Hydranten nicht freihält.
- Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 39 Abs. 2 SächsPBG mit einer Geldbuße in Höhe bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
- Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, können nach § 39 Abs. 3 SächsPBG eingezogen werden.
Taucha, den 01.08.2026
DS + Sign
Tobias Meier
Bürgermeister

Karte: Geltungsbereich zur Polizeiverordnung Stadtfest Tauchscher 2026



